Cylaw_Fachgebiet Öffentliches Recht

„RESET“ bringt die Überzeugung zum Ausdruck, dass spätestens mit dem in Kraft treten der europäischen KI-Verordnung in 2024 eine (wissenschaftliche) Totalrevision des rechtswissenschaftlichen Wissens- und Methodenvorrats zu erfolgen hat. Können und/oder sollen die rechtlichen Werte des TRADITIONAL LAW (bis 2000) und des CYBERLAW (bis 2020) auch für eine „AI-driven world“ gelten? Ambition ist die Konturierung eines Rechtsrahmens für das Legal Design einer zunehmend technikbasierten Welt (Legal Design Framework). Elektronisierung, Digitalisierung, Automatisierung und Autonomisierung bereiten auf eine Mitwelt von natürlichen (u.a. menschlichen) und künstlichen Intelligenzen vor. Die Lehrstuhlinhaberin mit den Lehrbefugnissen im Öffentlichen Recht, Europarecht und Energierecht sucht hierfür mit ihren Teams einen "Forschungsvorrat" zu erarbeiten, der (spätere) Auswahlentscheidungen ermöglicht. Prägend ist die Trias Recht, Technik und Wirtschaft (in alphabetischer Reihenfolge) – also der "Standort" an einer wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät einer Technischen Universität in einer öffentlich-rechtlichen Universitätsstruktur in Deutschland.

TRADITION AUCH IN 2026 ff.

2026 wird das (r)evolutionsrechtswissenschaftliche Programm „WELTRECHT^2“ mit der Aufforderung zum RESET durch eine TRADITIONSKOMPONENTE ergänzt. Wer bereit ist den RESET (für eine technikbasierte Welt) zu wagen, sieht sich mit der TRADITION des „Kampfes um's Recht“ konfrontiert. Die Technikrechtsszenarien reichen von der Auseinandersetzung über TikTok (Algorithmus) (F.A.Z. v. 07.02.2026, Brüssel fordert Radikalumbau von Tiktok (PDF-Datei) (wird in neuem Tab geöffnet), S.1) über den Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065 v. 19.10.2022, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj), der von den US-amerikanischen Unternehmen unter Berufung auf eine andere Meinungsfreiheit abgelehnt wird, bis zur kartellrechtlichen Verpflichtung von META konkurrierende Chatbot-Technologien bei WhatsApp zu ermöglichen (Pressemitteilung der EU Kommission v. 09.02.2026, Kommission unterrichtet Meta über mögliche einstweilige Maßnahmen ). In summa: Wer zu einem Neustart (RESET) bereit ist, sieht sich mit traditionellen Verteilungskämpfen konfrontiert. Dies gilt nicht nur für die „AI-driven world“, sondern auch für die physische Welt. Zu Beginn von 2026 – zuletzt die Intervention der USA in Venezuela – wird die Nachhaltigkeit der Thesen von Rudolf v. Jhering (teilweise Ihering geschrieben) in der „Der Kampf um's Recht“ aus 1872 deutlich. Die ersten sechs Absätze seiner Schrift, sollen hier geteilt werden – ohne, dass auf den Rest der Schrift Bezug genommen wird:

"Das Ziel des Rechts ist der Friede, das Mittel dazu der Kampf. So lange das Recht sich auf den Angriff von Seiten des Unrechts gefasst halten muss – und dies wird dauern, so lange die Welt steht – wird ihm der Kampf nicht erspart bleiben. Das Leben des Rechts ist Kampf, ein Kampf der Völker – der Staatsgewalt – der Stände – der Individuen.

Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft. Darum führt die Gerechtigkeit, die in der einen Hand die Wagschale hält, mit der sie das Recht abwägt, in der andern das Schwert, mit dem sie es behauptet. Das Schwert ohne die Wage ist die nackte Gewalt, die Wage ohne das Schwert die Ohnmacht des Rechts. Beide gehören zusammen, und ein vollkommener Rechtszustand herrscht nur da, wo die Kraft, mit der die Gerechtigkeit das Schwert führt, der Geschicklichkeit gleichkommt, mit der sie die Wage handhabt.

Recht ist unausgesetzte Arbeit und zwar nicht etwa bloss der Staatsgewalt, sondern des ganzen Volkes. Das gesammte Leben des Rechts, mit einem Blicke überschaut, vergegenwärtigt uns dasselbe Schauspiel rastlosen Ringens und Arbeitens einer ganzen Nation, das ihre Thätigkeit auf dem Gebiete der ökonomischen und geistigen Produktion gewährt. Jeder Einzelne, der in die Lage kommt, sein Recht behaupten zu müssen, übernimmt an dieser nationalen Arbeit seinen Antheil, trägt sein Scherflein bei zur Verwirklichung der Rechtsidee auf Erden.

Freilich nicht an Alle tritt diese Anforderung gleichmässig heran. Unangefochten und ohne Anstoss verläuft das Leben von Tausenden von Individuen in den geregelten Bahnen des Rechts, und würden wir ihnen sagen: Das Recht ist Kampf – sie würden uns nicht verstehen, denn sie kennen dasselbe nur als Zustand des Friedens und der Ordnung. Und vom Standpunkt ihrer eigenen Erfahrung haben sie vollkommen Recht, ganz so wie der reiche Erbe, dem mühelos die Frucht fremder Arbeit in den Schoos gefallen ist, wenn er den Satz: Eigenthum ist Arbeit, in Abrede stellt. Die Täuschung Beider hat ihren Grund darin, dass die zwei Seiten, welche sowohl das Eigenthum wie das Recht in sich schliessen, subjectiv in der Weise auseinanderfallen können, dass dem Einen der Genuss und der Friede, dem Andern die Arbeit und der Kampf zu Theil wird.

Das Eigenthum wie das Recht ist eben ein Januskopf mit einem Doppelantlitz; Einigen kehrt er bloss die eine Seite, Andern bloss die andere Seite zu, daher die völlige Verschiedenheit des Bildes, das beide von ihm empfangen. In Bezug auf das Recht gilt dies wie von einzelnen Individuen, so auch von ganzen Zeitaltern. Das Leben des einen ist Krieg, das Leben des andern Friede, und die Völker sind durch diese Verschiedenheit der subjectiven Vertheilung beider ganz derselben Täuschung ausgesetzt, wie die Individuen. Eine lange Periode des Friedens – und der Glaube an den ewigen Frieden steht in üppigster Blüthe, bis der erste Kanonenschuss den schönen Traum verscheucht, und an die Stelle eines Geschlechts, das mühelos den Frieden genossen hat, ein anderes tritt, welches sich ihn durch die harte Arbeit des Krieges erst wieder verdienen muss. So vertheilt sich beim Eigenthum wie beim Recht Arbeit und Genuss, aber für den Einen, der geniesst und im Frieden dahinlebt, hat ein Anderer arbeiten und kämpfen müssen. Der Frieden ohne Kampf, der Genuss ohne Arbeit gehören der Zeit des Paradieses an, die Geschichte kennt beide nur als Resultate unablässiger, mühseliger Anstrengung.

Diesen Gedanken, dass der Kampf die Arbeit des Rechts ist und in Bezug auf seine praktische Nothwendigkeit sowohl wie seine ethische Würdigung auf dieselbe Linie mit der Arbeit beim Eigenthum zu stellen ist, gedenke ich im Folgenden weiter auszuführen. Ich glaube damit kein überflüssiges Werk zu thun, im Gegentheil eine Unterlassungssünde gut zu machen, die sich unsere Theorie (ich meine nicht bloss die Rechtsphilosophie, sondern auch die positive Jurisprudenz) hat zu Schulden kommen lassen. Man merkt es unserer Theorie nur zu deutlich an, dass sie sich mehr mit der Wage als mit dem Schwert der Gerechtigkeit zu beschäftigen hat; die Einseitigkeit des rein wissenschaftlichen Standpunktes, von dem aus sie das Recht betrachtet, und der sich kurz dahin zusammenfassen lässt, dass er ihr das Recht weniger von seiner realistischen Seite als Machtbegriff, als vielmehr von seiner logischen Seite als System abstracter Rechtssätze vor Augen führt, hat meines Erachtens ihre ganze Auffassung vom Recht in einer Weise beeinflusst, wie sie zu der rauhen Wirklichkeit des Rechts gar wenig stimmt – ein Vorwurf, für den der Verlauf meiner Darstellung es an Belegen nicht fehlen lassen wird.https://www.projekt-gutenberg.org/jhering/kampfrec/chap002.html (19.01.2026)

Konsequent wird das RESET Management zeitorientiert in Jahresagenden gegliedert. Der Mut, zur eigenen Geschichte zu stehen, veranlasst dazu, auch den RESET von 2024 und 2025 unkommentiert wiederzugeben (siehe unten oder im Archiv).

Für 2025 wird von dem (zukunfts)rechtswissenschaftlichen Lehrstuhl erwartet, dass Evidenzen die Qualität der Vorratsforschung und -lehre bestätigen. Nur fünf Kernaspekte (GoCore!) seien im Januar 2025 benannt:

1) „AUTOREN* IHRES LEBENS“ (eigene Terminologie) mit virtuellem Ewigkeitsanspruch & Recht auf selbstbestimmtes Sterben, Suizid- und Sterbehilfe

Die grundrechtlich wegweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf „Recht auf selbstbestimmtes Sterben, Sterbe- und Suizidhilfe“ (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats v. 26. Februar 2020 – 2BvR 2347/15) wird um eine Technikperspektive ergänzt: Wie verändert sich „Sterben“ in einer „KI-getriebenen Welt“? Inzwischen ermöglicht eine technikbasierte Welt grundsätzlich virtuelle Identitäten, die ein Weiterleben jenseits des körperlichen Substrats der REALWORLD für manche Menschen erstrebbar machen. Es handelt sich hier nicht mehr um Science Fiction, sondern um reale (Business) Opportunities und Options. Dies verdeutlicht auch der im Januar 2025 in der ARD Mediathek angebotene Film „Mein Mann lebt als KI weiter – Lieben und Sterben mit Künstlicher Intelligenz“, MDR (44 Min.)

2) „STAATSÄQUIVALENZASPIRANTEN“ (eigene Terminologie aus 2016) – & Mr. Elon Musk in 2025

Ebenfalls im Januar 2025 wird deutlich, dass nicht nur für die USA ein Wirtschaftstechnologiegigant den Konkurrenzkampf mit staatlichen Institutionen und Unternehmen aufnimmt. Die technisch erfolgreichen Innovationen im „Weltraum“ (Starlink & Space X – Starship (mit einer Höhe von 120m)) ermutigen Mr. Elon Musk zur Selbsterprobung als "Staatsäquivalenzaspiranten“. DEMONSTRATOREN sind sein Beitrag in

Siehe hierzu auch den Diskussionsbeitrag zur Staatsrechtslehrertagung 2016 von Schmid, in: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer (VVDStRL 76), Grenzüberschreitungen (2017) (PDF-Datei) (wird in neuem Tab geöffnet), S. 323.

3) (Algorithmic) Speech Protection in WELTRECHT^2-Perspektive – “TikTok, Inc. & ByteDance Ltd. v. Merrick B. Garland, Attorney General” (24-656) vor dem US-Supreme Court

Mit der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2025 betritt der US-Supreme Court in der Perspektive von WELTRECHT^2 recht(swissenschaft)liches Neuland: Eine erfolgreiche Kommunikation(stechnologie) befindet sich in der Bewertung des US-amerikanischen Gesetzgebers unter Kontrolle des „falschen“ Urhebers, Anbieters wie Betreibers – (Algorithmic) Speech Protection" – the ByteDance Ltd.

4) Deutschlands rechtliche Verantwortung für im Ausland eingesetzte (Kriegs-)Technologie – “Drohneneinsatz Ramstein” (Anhängig beim BVerfG, Zweiter Senat, Az. 2 BvR 508/21)

Der Besuch bei der mündlichen Verhandlung am 17.12.2024 legt für Viola Schmid die Idee nahe, dass es sich um Herausforderungen für das deutsche Primärrecht und die deutsche und us-amerikanische Perspektive auf Völkerrecht (erste und dritte Säule der GLOBALMATRIX von WELTRECHT^2) handelt. Diese Verfassungsbeschwerden könnten das Bundesverfassungsgericht zu einer mutierten „Solange“-Entscheidung motivieren (in der Vergangenheit für das Verhältnis Europarecht und deutsches Recht Solange II (BVerfGE 73, 339) unter Bezug auf Solange I (BVerfGE 37, 271). Diese zukunftsrechtswissenschaftliche Einschätzung von Viola Schmid wird nach Kenntnis des Urteils weiter substantiiert.

5) Die Hüterin der Verträge & die rechtswidrige Nicht-Wahrnehmung des Datenschutzrechts (Art. 16 AUEV)

Wenn die Kommission in der Zukunft auf die Einhaltung von Datenschutzrecht pocht, könnte ihr EuG (Sechste erweiterte Kammer), Bindl/Kommission, Rs. T-354/22, 8.01.2025 (und venire contra factum proprium) entgegengehalten werden. Jedenfalls ist sie zu Schadensersatz (400 EUR) wegen der Gestaltung der Anmeldung auf „EU Login“ zu einer Zukunftskonferenz in 2022 verurteilt worden.

Nach der von Viola Schmid seit Jahren vertretenen (rechts)wissenschaftlichen (R)Evolutionsthese ist nicht ausgeschlossen, dass eine „AI-driven world“* eine neue Rechtsdogmatik verlangt. Was, wenn diese technikbasierte (Mit)Welt von natürlicher und künstlicher Intelligenz, nicht mit tradierter Rechtswissenschaft zu (v)erfassen ist – sondern diese Transformation rechtliche Innovation von Formation und Formatierung verlangt? Ob dies – wie derzeit im deutschen Primärrecht üblich – durch eine verfassungsgerichtliche Auslegung des Grundgesetzes erfolgt, bleibt zu analysieren und zu evaluieren. Verbirgt sich hinter dieser Evolution nicht längst eine Revolution und/oder Transformation des deutsch-europäischen Rechtssystems? Diese Herausforderungen wurden bis 2023 in einem Legal Open Source Projekt der FÖR-Website (Fachgebiet Öffentliches Recht) ohne Zugangsbeschränkungen geteilt („Sharing Academia“). Im Juni 2024 wird – in Solidarität mit Urheberrechtsinhabern des Traditional Law und Cyberlaw – diese umfangreiche Webpräsenz der Vergangenheit an anderer Stelle (CYBERLEXONOMICS) archiviert. Für Interessierte (FINT) siehe News: RESET 2024.

*Independent High-Level Expert Group for Artificial Intelligence set up by the European Commission, „Policy and Investment Recommendations for Trustworthy AI", 26.06.2019, S. 49.