Die Koordinatorin der Forschungssäule „GoCore!“ hat vor über einem Jahrzehnt eine neue rechtswissenschaftliche Disziplin – das Cyberlaw – zu begründen begonnen*. Mit dem Forschungsportal „GoCore!“ öffnet sich die juristische Perspektive für den Input anderer Wissen-schaften. Naheliegend ist die Nachfrage nach wirtschaftswissenschaftlichen Erkenntnissen, wie -ergebnissen, weil „GoCore!“ als Forschungssäule an einer Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät entstanden ist. Zwingend ist der Input von technikwissenschaftlichem Know-how, weil die „Intelligence“ der Zukunft auch „artificial intelligence“ (AI) sein wird. Insoweit hat „GoCore!“ einen besonderen „Anker“ zur Heimatuniversität – der Technischen Universität Darmstadt. Darüber hinaus strebt „GoCore!“ auch eine „Glocal“-Perspektive an. Fragestellungen, die in der Region auch in Zusammenarbeit mit der Johannes Gutenberg-Universität Mainz analysiert und beantwortet werden, können im Rahmen eines Jean-Monnet-Centres of European Excellence mit der Welt in einer Bottom-up, wie Top-down-Perspektive geteilt werden. Der Past-Koordinator, Prof. Dr. Dirk Schiereck, wie die gegenwärtige Koordinatorin, Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M., sind Mitglieder des am 31.07.2015 bewilligten Jean Monnet Centre of Excellence mit der Aufgabenstellung „EU in Global Dialogue“ (). CEDI
„GoCore!“ im gegenwärtigen Status (10/2015) konturiert zum einen ihre Ziele und zum anderen die Methodik. Die Ziele werden mit der „RPF-Formel“ verdeutlicht, die die drei Elemente von Abwehrrechten („Respect“), von Schutzrechten („Protect“ – positive obligations) und die Durchsetzungsebene („Enforcement“ + „Compliance“ = „Fulfill“) vereinigt. Es geht also um die Analyse von Aggregatszuständen in Realworld und Cyberspace sowie die Erfüllung rechtlicher Garantien, die mit dieser Trias „Respect“, „Protect“ und „Fulfill“ umschrieben werden. Dieser Respekt vor den Freiheiten auch anderer, dieser Schutz für die auch lebensnotwendigen Bedürfnisse der Anspruchsteller (Protect) wie auch die Durch- wie Umsetzung dieser Rechtsgarantien ist Kern eines auch im europäischen Unionsrecht verankerten Modells – des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 67 Abs. 1 AEUV **).