Öffentliches Recht I (Rechts- und Juristenmanagement)
Termin | dienstags, 14.10.2014 – 10.02.2015, 16:15 – 17:55 Uhr |
Ort | S1 03 | 221 ; ab 25.11. : Raum S1 03 | 100 |
Dozent/in | Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) |
Grundsätzlich erwartet der Lehrstuhl, dass die Studierenden mit Hilfe der in den nach- folgenden Veranstaltungsgrids zur Verfügung gestellten Materialien vorbereitet in der Veranstaltung erscheinen. Dem Konzept der „flexibel, sensible and sensitive solution“ folgend, können sich im Verlauf des Semesters Änderungen der Vorlesungsagenda ergeben – diese spiegeln sich im „Vorlesungsgrid“ wieder. Aus diesem Grund empfiehlt es sich – insbesondere in der unmittelbaren Klausurvorbereitung – den aktuellen Status der Vorlesungsagenda zu überprüfen.
Mit „FEX“ („für Experten“) gekennzeichnete Materialien dienen der Vertiefung sowie als Angebot für interessierte Mitglieder der Audience. Diese werden nicht in der Klausur unmittelbar abgefragt.
Weitere grundsätzliche Informationen zu Vorlesungsetikette, -strategie und zu erstrebten -outcomes finden Sie unten.
Datum | Modul | Inhalt | Datei |
14.10.2014 | 1 |
Grundlagen und Strategie der Vorlesung |
Basics: (wird in neuem Tab geöffnet)
Basics-Folien (wird in neuem Tab geöffnet) Terminologische Basics (I): „Zulässigkeit“ & Begründetheit Strategie: (wird in neuem Tab geöffnet) Lehr- und Lernvertrag |
21.10.2014 | 2 | „Die Geschichte der Qiu Ju“ - Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht als konkretisiertes Verfassungsrecht | Präsentation des Films „Die Geschichte der Qiu Ju“ (Hongkong 1992, Regie: Zhang Yimou) |
28.10.2014 | 2 | „Die Geschichte der Qiu Ju“ - Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht als konkretisiertes Verfassungsrecht |
„Die Geschichte der Qiu Ju“ – (wird in neuem Tab geöffnet) Teil 1 (wird in neuem Tab geöffnet) Qui Ju Reallifeszenarien |
04.11.2014 | 2 | „Die Geschichte der Qiu Ju“ - Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht als konkretisiertes Verfassungsrecht |
„Die Geschichte der Qiu Ju“ – (wird in neuem Tab geöffnet) Teil 2 |
11.11.2014 | 3 | Das „Mehrebenenmodell“ (1) |
a) Das „Mehrebenenmodell“ anhand des Paradigmas von Tabakwerbeverboten (wird in neuem Tab geöffnet) Szenario – Deutsches Tabakwerbeverbot |
18.11.2014 | 3 | Das „Mehrebenenmodell“ (2) |
b) Fallmodul zum „Mehrebenenmodell“ EMRK: Meinungsfreiheit und negative Rezipientenfreiheit BVerfG, Beschl. v. 20.02.2009 Az. 1 BvR 2266/04 und 1 BvR 2620/05 EGMR, Urt. v. 08.11.2012, App.no. 434841/09 (wird in neuem Tab geöffnet) Europäische Menschenrechtskonvention |
25.11.2014 | 3 | Das „Mehrebenenmodell“ (3) | |
02.12.2014 | 3 | Das „Mehrebenenmodell“ (4) |
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09.12.2014 | 3 | Das „Mehrebenenmodell“ (5) | |
16.12.2014 | 5 |
Recht und/oder Gerechtigkeit? Filmpräsentation: „Der Fall Jakob von Metzler“ |
(wird in neuem Tab geöffnet)
Chronologische Übersicht der gerichtlichen Entscheidungen Ausgewählte Normen:: § 136 StPO § 136a StPO § 260 StPO § 52 HSOG § 12 HSOG § 55 HSOG (wird in neuem Tab geöffnet) für die nur über 'juris' zugänglichen Materialien Rechercheleitfaden |
13.01.2015 | 5 |
Recht und/oder Gerechtigkeit? Filmbesprechung: „Der Fall Jakob von Metzler“ |
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20.01.2015 | Angebot einer PROBEKLAUSUR |
(wird in neuem Tab geöffnet)
Probeklausur Öffentliches Recht, WS 2014/15 . |
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27.01.2015 | 6 |
Das „Mehrebenenmodell“ (6) „Europäischer Rettungsschirm“ und „OMT“ |
BVerfG, Beschl. v. 14.01.2014, Az. 2 BvR 2728/13 u.a. – Vorabentscheidungsersuchen „OMT“ FEX: 1. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013, Az. 2 BvR 1390/12 u.a. – Verfahrensabtrennung 2. BVerfG, Urt. v. 18.03.2014, Az. 2 BvR 1390/12 u.a. – Hauptsacheentscheidung „Europäischer Rettungsschirm“ 3. EuGH, Rs. C-370/12 (Case-Case (C²)-Pringle) 4. EuGH, Rs. C-62/14, Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.01.2015 Allgemein: (wird in neuem Tab geöffnet) Terminologische Basics (I): „Zulässigkeit“ & Begründetheit (wird in neuem Tab geöffnet) Leading Cases (I) zum Projekt „Eine neue Perspektive auf Rechtswissenschaft“ - Vorratsdaten„speicherungs“szenario |
03.02.2015 |
Das „Mehrebenenmodell“ (7) (Art. 6 EUV) |
FEX: EuGH, RS C-2/13 (Case-Case „Gutachten“) |
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10.02.2015 | Das „Mehrebenenmodell“ (7) | ||
Fr., 20.02.15 | 8:00 Uhr | Klausur „Öffentliches Rech“ (90 Min.) | Raum S2 02 / C205 |
I. Die Essentialia zum Besuch dieser Veranstaltung finden Sie unten unter V. „In a Nutshell“: Six Basics II. Adressatenkonfiguration der integrierten Veranstaltung Die aus Übung und Vorlesung bestehende Veranstaltung (integrierte Veranstaltung) wendet sich an Studierende, die kein traditionelles juristisches Kapazitäts- und Kompetenzportfolio (kein juristisches Hauptstudium, keine Karriere als Richter, Rechtsanwalt…) erstreben. Sie bekennt sich deswegen zum Verzicht auf Vollständigkeit (pars pro toto* und dem Verweis auf weiterführende Literatur), zur Verpflichtung auf Methodentreue (die nahezu zeitlos ist), zur Setzung von Schwerpunkten (um- und durchsetzungsorientierte Rechtslehre; Rechtsfragen des Mehrebenenmodells** ) und zur Präsentation junger Entscheidungen und/oder Gesetzgebung (die oft noch nicht von der Fachliteratur kommentiert sind). Die Veranstaltung ist für die Studierenden der TUD „maßgeschneidert“. Deswegen findet sich für die Basics ein Verweis auf weiterführende (Kommentar-)Literatur. Die Vorlesung verlangt keine juristischen Vorkenntnisse – erwartet aber qualitatives Engagement für Themen und Methodik des Cyberlaws. Sie versucht die Studierenden bei ihrem Kenntnisstand abzuholen und sie nach dem Prinzip von Äquivalenz von Lehre und Prüfung zu guten Lernergebnissen zu motivieren. III. What is it all about? Unter Verzicht (was schon die Titel/Stunden-Relation für erfahrene Leser nahelegt) auf Vollständigkeit (hierzu wird auf Lehr- und Lernbücher verwiesen) wählt die Professorin folgende Matrix als Selektionskriterium: Methodik, Dogmatik, Grundrechtsprüfung (FÖR-Terminologie: RER-Prüfung*** im Deutschen- und Europäischen Recht), Verwaltungsprozess, Verwaltungsverfahren und Mehrebenenmodell** (es geht um Öffentliches Recht in Deutschland und nicht um deutsches Öffentliches Recht). Diese Kenntnisse bereiten das Fundament für die Zweite Säule, nämlich das Juristenmanagement. Studierende sollen mit der Denk- und Arbeitsweise von Juristen konfrontiert werden, um im weiteren Leben mit Juristen kommunikationsfähig und gegenüber Juristen evaluationsfähig zu werden. Um diese Kompetenz zu fördern, enthält die Veranstaltung regelmäßig mindestens ein aktuelles Modul, in dem in den Medien berichtete Rechtsentwicklungen oder aktuelle Entscheidungen zeitnah präsentiert und zur Diskussion gestellt werden (in der Vergangenheit etwa „Studiengebührenurteil“ des Hessischen Verfassungsgerichtshofs oder Tariftreueentscheidung des Europäischen Gerichtshofs). Instrumental werden auch zwei Filme eingesetzt, die grundlegende Fragen illustrieren: Nämlich zum einen die Frage nach dem Verhältnis von Recht zu Gerechtigkeit am Exempel der „Rettungsfolter“ („Rettungsfolter“ und Beweisverwertungsverbot im deutschen und europäischen Recht anhand eines Fallbeispiels in den Jahren 2002 – 2012) und zum anderen für die Darstellung der Bedeutung von Verwaltungsprozessrecht als konkretisiertem Verfassungsrecht (Die Geschichte der Qiuju, ein Film von Regisseur Zhang Yimou aus dem Jahre 1992, Gewinner des Goldenen Löwen). IV. Lernergebnisse/Learning Outcomes Idealerweise entwickeln die Studierenden auch eine Rechtskultur, die sie befähigt, selbstbewusst („confident“ – Schwerpunkt: Zitieretikette), authentisch und aktuell mit Rechtstexten (Normen, Rechtsprechung, Verwaltungsentscheidungen) umzugehen. Dieses Rechtsverständnis soll es Ihnen ermöglichen in qualifizierten Kontakt mit Juristen zu treten, mit diesen zu kommunizieren und diese zu evalu-ieren. Gerade die Auswahl („Ob-Entscheidung“) eines Juristen wie die Art und der Inhalt der disziplinübergreifenden Kommunikation („Wie-Entscheidung“) ist Qualitätschance für die Bewältigung zukünftiger Herausforderungen. V. “In a Nutshell”: Six Basics 1. Inhalt: der von Ihnen besuchten Veranstaltung: Siehe oben unter I. und II. 2. Lehr- und Forschungsmaterialien zu „Öffentliches Recht (Rechts- und Juristenmanagement“ finden sie untenstehend. 3. Prüfungshilfen und Etikette: Unter sind allgemeine Prüfungshinweise, sowie die Prüfungen des Fachgebiets und ein Hilfsmitteletikette (mit Altklausuren) veröffentlicht. Klausurenpool 4. Achtung: Wir bilden juristisch und nicht „nur“ „“ aus. Deswegen legen wir auf die Authentizität von Internetquellen höchsten Wert. googlistisch Unter finden Sie Links zu authentischen Quellen für juristische Texte im Internet (auch wenn etwa in Deutschland bisher bei Gesetzen nur die Papierversion im Rechtssinne verbindlich ist (Art 82 Abs. 1 S. 1 GG)). Recherchehinweise 5. Lehrstuhlteam: Informationen zu Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard), sowie zum Lehrstuhlteam finden Sie . hier 6. Help: Falls sich nach Lektüre dieser Einführung noch Fragen ergeben, zögern Sie bitte nicht, diese in unser einzustellen. Vor allem dann, wenn es sich um Fragen handelt, die auch andere Studierende betreffen bzw. interessieren könnten. Für einzelne Fragen steht nicht nur die ForumE-Mail Professorin zur Verfügung. Wir haben auch einen „Walk-In-Lehrstuhl“ – das heißt, während der können Sie uns auch in S1|03 306 erreichen. Sekretariatsöffnungszeiten *Pars pro toto bedeutet sinngemäß: ein Teil, der für das Ganze steht. Demzufolge werden von der Professorin Szenarien, Rechtsprechungsbeispiele, Methoden und „Fragen“ ausgewählt (die hier so genannte „Selektionsentscheidung“), um induktiv die Konturierung eines Gesamtbildes – hier: eines Kanon des Cyberlaw – zu ermöglichen. **Als „Mehrebenenmodell“ bezeichnet FÖR (Fachgebiet Öffentliches Recht) seine Globalisierungs-perspektive. Die Devise in 2013 wird mit der „TCA-Formel“, nämlich: „Think Globally, Consider the European Union and Act Locally“ umschrieben. Speziell im Bereich der dritten Gewalt sind (aus der Perspektive des Cyberlaw) hier solche Abgrenzungs- und Hierarchieherausforderungen feststellbar, die die begriffliche und herkömmliche Qualifizierung als „Mehrebenensystem“ in Frage stellen. Ein jüngeres Rechtsprechungsbeispiel ist die Kontroverse über die Eröffnung des Geltungsbereichs der Europäischen Grundrechtecharta (Art. 51 Abs. 1 S. 1 EU GR-Charta) und der Zuständigkeit des EuGH (EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Rs. C-617/10 – „Schwedisches Steuerrecht“ und als „Replik“ BVerfG, Urteil vom 24.04.2013, Az.:1 BvR 1215/07 – „Antiterrordatei“). ***Es handelt sich um eine FÖR-Terminologie, die eine klassische Grundrechtsprüfung in eine Trias von Recht, Eingriff, Rechtfertigung kleidet. |