CyLaw-Report XXVIII: „Auskunftsanspruch gegen SMS-Spam“

Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16.07.2008 – VIII ZR 348/06 und vom 19.07.2007 – I ZR 191/04; Urteil des Landgerichts (LG) Bonn vom 19.07.2004 – 6 S 77/04; Urteil des LG Berlin vom 14.01.2003 – 15 O 420/02; Urteil des Amtsgerichts (AG) Bonn vom 25.03.2004 – 14 C 591/03

Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geändert und die unerwünschte Zusendung von Werbung als wettbewerbswidrig qualifiziert (§ 7 Abs. 2 UWG). Darüber hinaus etabliert die Rechtsprechung in immer größerem Maße einen bürgerlichrechtlichen (BGB) Schutz vor unerwünschter Werbung. Bereits die einmalige Zusendung einer E-Mail mit Werbung soll einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb („sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB) darstellen. Von zentraler Bedeutung für die Durchsetzung der Verbraucherrechte nach UWG wie nach BGB ist die Kenntnis der Identität des Werbenden. Über diese Informationen verfügt regelmäßig der Provider – hier ein Mobilfunkunternehmen, über das unerwünschte SMS-Werbung versandt wurde. Die Entscheidungen unter anderem des BGH klären die durch die Einführung von § 13a S.2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) aufgeworfene Frage, ob ein Verbraucher einen Auskunftsanspruch gegen einen Provider hinsichtlich eines „SMS-Spammer“ auch dann geltend machen kann, wenn ein Verbraucherschutzverein oder ein Mitbewerber einen solchen ihm zustehenden Anspruch nicht geltend gemacht hat. Es stellt sich also die Frage, ob der Einzelne sich gegen den SMS-Spammer effektiv zur Wehr setzen kann oder ob in der Praxis nur die traditionell Klageberechtigten wie Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände (§ 8 Abs.3 UWG) einen Auskunftsanspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) haben. Der Schutz vor SMS-Spam ist deswegen von Bedeutung, weil mobile Kommunikationsgeräte wie etwa Handys allgegenwärtig verwandt werden und es vermehrt zu unerwünschtem Empfang von Werbenachrichten kommt. Diese Werbestrategie ist für die Werbeindustrie insbesondere aufgrund der ubiquitären Erreichbarkeit vieler Rezipienten bei geringer Kostenbelastung von hohem wirtschaftlichem Interesse. Dieser Trend wird durch die Möglichkeit, SMS über das Internet kostengünstig zu versenden, verstärkt. Hinzukommt, dass der Rezipient gegenwärtig technisch nicht die Möglichkeit hat, präventiv den Empfang von SMS-Werbung zu filtern und zu blockieren – wie das etwa durch E-Mail-Spam-Filtern möglich ist. Letztlich steht das Recht auf Anonymität des Spammers wie desjenigen, der von keiner Werbung erreicht werden will, im vorliegenden Cylaw-Report im Hintergrund.