„WERBUNG, MEINUNG, CYBERSPACE - EINE NEUE PERSPEKTIVE AUF RECHTSWISSENSCHAFT“ - EIN PROJEKT
Über "WWW.CYBERLEXONOMICS.DE"
Bei der Internetseite "WWW.CYBERLEXONOMICS.DE" handelt es sich um einen Marktplatz ("Forum") im Cyberspace (u.a. World Wide Web - "WWW"), der Ideen über CYBERLEXONOMICS aus deutscher Perspektive (".DE") anbieten und "austauschen" will. Die Aussage, dass es für "Meinungen" einen Markt gibt, findet sich in der Rechtsprechung zum TRADITIONAL LAW und zum Cyberlaw [1]. Anders als bei einem Marktplatz für "Produkte" (Oberbegriff für Waren und Dienstleistungen) führt der Tausch von Ideen nicht (automatisch) zu einer Entreicherung desjenigen, der den Tausch anbietet. Idealiter führt der "Meinungstausch" zu einer "Meinungsbereicherung" beider Partner. Darüber hinaus ist es eine Tugend der CYBERPERSONALITIES im Cyberspace, dass Produkte als Shareware/Freeware angeboten werden [2]. "Teilen statt (nur) Verteilen" ist eine Devise, die Voraussetzung sowohl für die Entstehung des Cyberspace als auch die Nutzung vieler seiner Funktionalitäten ist. Open Source ist mit der Entstehung und Nutzung dieses technischen Raums historisch untrennbar verbunden - und auch dieses "Forum" reiht sich als L.O.S. (Legal Open Source)-Projekt in diese Tradition mit Respekt und Verbundenheit ein (ohne auf Urheberrechte zu verzichten).
Über den "Marktplatz der Ideen2"
Bei "WWW.CYBERLEXONOMICS.DE" handelt es sich um einen Marktplatz der Ideen in der "Zweierpotenz". Der Marktplatz ("Forum") ist zum einen Präsentationsform und zum anderen Inhalt der in diesem "Forum" vorgestellten Forschung über das "Marktrecht für die Kommunikation von Ideen mit dem Ziel der Wahrheitssuche und -findung". Diese Doppelung von Präsentationsform auf der einen und Präsentationsinhalt auf der anderen Seite spiegelt sich in der Nutzung der "Zweierpotenz": "Marktplatz der Ideen2". 2014 ist der vorzugswürdige Ort für die Eröffnung eines Markts für den Austausch von Ideen des Cyberspace nach der Devise: "form follows function" [3].
Über HYBRIDMETHODIK und CROSSBORDERSACHVERHALTE
Nach hier vertretener Ansicht ist die Entscheidung für diese Veröffentlichung im Cyberspace das zwingende Ergebnis eines Vergleichs traditioneller Publikationsformen in der REALWORLD mit einem "Forum" im Cyberspace. So können Fehler verbessert und Aussagen im Projektfortschritt aktualisiert werden. Dieser Vergleich der Chancen und Risiken beider Räume ist ein Beispiel für die für das Forschungsprojekt CYBERLEXONOMICS wichtige HYBRIDMETHODIK:
- Zum einen sollen Perspektiven und Erfahrungen aus dem TRADITIONAL LAW und der REALWORLD,
- zum anderen Perspektiven und Erfahrungen aus dem Cyberspace und dem Cyberlaw genutzt werden.
Zur Bewältigung der Herausforderungen, die mit der Überführung von REALWORLD-Sach- und "Rechtsverhalten" in den Cyberspace einhergehen, sollen bestmögliche proaktive Analysen erstellt, wie pro- und reaktive (methodische) Lösungsstrategien angeboten werden [4]. Charateristikum des Projekts CYBERLEXONOMICS wird deswegen zum einen die Vor- und Infragestellung der (behaupteten) Vorzüge beider Räume (REALWORLD und Cyberspace) sein, wie auch die transparente Diskussion der "Schwachstellen" und Nachteile. Technologie ist grundsätzlich ambivalent [5] - neue technologiebasierte Freiheitsverwirklichungen sind auch neuen Angriffs- wie (Dis-)Funktionalitätsrisiken unterworfen [6]. Darüber hinaus ist immer zu berücksichtigen, welche Auswirkungen der Cyberspace auf die REALWORLD und die REALWORLD auf den Cyberspace hat. Zu unterscheiden sind drei Kategorien - "pure" REALWORLD- und Cyberspacesachverhalte und CROSSBORDERSACHVERHALTE:
- Um einem "puren" Cyberspacesachverhalt handelt es sich etwa beim "Erwerb" von Software, die den Cyberspace nie verlässt und sich ggf. sogar automatisch "updatet".
- Um einen "puren" REALWORLDSACHVERHALT handelt es sich etwa beim Barkauf auf dem Flohmarkt (wo vielleicht noch keine elektronischen Bezahlsysteme verwendet werden).
- Um einen CROSSBORDERSACHVERHALT handelt es sich etwa beim Online Shopping, bei dem die Ware auf dem Postweg versendet und von Postboten zugestellt wird. Diese Kategorie ist dadurch konturiert, dass Elemente der REALWORLD mit Elementen des Cyberspace (koordiniert) interagieren. Angesichts "ubitemporärer" und "ubiquitärer" Digitalisierung sind diese CROSSBORDERSACHVERHALTE weit verbreitet.
Über globale Vernetzung - "GVK-Formel" (1), die Anfügung des Adjektivs "informationstechnologisch" an Disziplinbezeichnungen des TRADITIONAL LAW (2) und den Cyberspace als Kernbereich der Kommunikationsfreiheitsrechte (3)
Unter dieser Überschrift sollen drei Kernaussagen für die Diskussion präsentiert werden: Zum Ersten verlangt "globale Vernetzung wie Konkurrenz" (auch von Rechtsordnungen) neue Blickweisen auf Kompetenz- und Umgehungsszenarien. Diese Kernaussage (Nr. 1) wird mit "GVK" abgekürzt. Zum Zweiten (Nr. 2) provoziert die Existenz des Cyberspace die Frage nach der Anreicherung traditioneller Disziplinbezeichnungen um das Attribut "informationstechnologisch". Beispielsweise gibt es ein traditionelles Familienrecht und ein hier sogenanntes "informationstechnologisches Familienrecht". Befasste sich traditionelles Familienrecht etwa mit der Gewaltausübung der Eltern gegenüber ihren Kindern (Veränderung des Gesetzeswortlauts von der "elterlichen Gewalt" zur "elterlichen Sorge" in § 1626 BGB [7]) so stellt sich für "informationstechnologisches Familienrecht" die Frage, ob Eltern ihre Kinder über die Rechtswidrigkeit urheberrechtswidriger Downloads wann und wie belehren müssen und ob die Eltern im Falle des Rechtsbruchs haften [8]. Sowohl die Perspektive "Globaler Vernetzung und Konkurrenz" (GVK-Formel) als auch die Komplettierung traditioneller Rechtsdisziplinen um das Attribut "informationstechnologisch" soll im Folgenden mit Beispielen verdeutlicht werden. Als drittes (Nr. 3) anschließen wird sich der Befund, dass Kommunikationsfreiheiten (die Gesamtheit der Freiheiten, unter anderem des Art. 5 GG) einer solchen "Komplettierungsstrategie" nicht zugänglich sind.
(1) GVK-Formel: Technische Vernetzung erzwingt Globalitätsperspektiven nicht nur von den Technikwissenschaften, die global um die Erfindung, den Vertrieb und Absatz von technologiebasierten Produkten ringen wie konkurrieren. Jedenfalls der Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode bekennt sich zu der Initiative "Law made in Germany" [9] - vielleicht auch mit der Idee, dass die Nutzung von Cyberspace-Angeboten innerhalb der Rahmenbedingungen von europäischem und deutschem Recht produktkonturierend wie marketingrelevant sein könnte. Demzufolge würde eine neue (staatlich geförderte) Marketingstrategie lauten: Rechtstreue (Compliance) zu "unserem" Rechtssystem als Unique Selling Proposition (USP) - eine "Herkunftsbezeichnung" für CYBERSPACEPRODUKTE als Werbeargument in einem globalen Markt. Die CYBERECONOMY und das Cyberlaw zeichnen so mit Initiativen wie http://www.e-mail-made-in-germany.de/ eine Tendenz nach, die bereits das europäische und deutsche Vergaberecht im 21. Jahrhundert zu konturieren beginnen [10].
(2) Komplettierung von Disziplinbezeichnungen durch "informationstechnologisch": Globale Vernetzung verlangt vielleicht neue Disziplinbildungen in der Rechtswissenschaft - etwa auch nach einem "informationstechnologischen Sicherheits-, Arbeits- und Verfassungsrecht" [11]. Um mit letzterem zu beginnen: So veranlasste die "Faktizität" technischer Vernetzung etwa den Verfassungsgeber das traditionelle "Mischverwaltungsverbot" [12] sektorspezifisch mit Art. 91c GGaufzuheben. Auch etwa im Arbeits- und Sicherheitsrecht stellen sich die Fragen der Beifügung des Adjektivs "informationstechnologisch".
- "Informationstechnologisches Sicherheitsrecht" (?): Der "Austausch" von Daten zur Förderung der Sicherheitspolitik verlangt neue rechtliche Analysen [13]. Wie tiefgehend die Rechtsunsicherheit den Cyberspace auch 2014 prägt, ihn zum Cyberspace "verkümmern" und nicht zur CYBERWORLD erstarken lässt, verdeutlicht das Vorratsdaten"speicherungs"recht ("Speicherung" wird in "..." gesetzt, weil es sich bei einer ganzheitlichen Analyse um die Erhebung, Speicherung, Übermittlung und Nutzung von personenbezogenen Daten handelt - "ESÜN", vgl. § 2 Abs. 3-5 BDSG). Wenn man der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 08.04.2014 [14] folgt, dann haben die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission rechtswidrig gehandelt, als sie der Vorratsdaten"speicherungs"richtlinie [15] im Rat zugestimmt, 27 Mitgliedstaaten diese Richtlinie umgesetzt und die Kommission ihre Umsetzung mit Vertragsverletzungsverfahren (Art. 267 AEUV) durchzusetzen versuchte [16]. Die Alleinstellung Deutschlands, das nach einer wegweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus 2010 [17] von einer weiteren Umsetzung absah, keine Nichtigkeitsklage erhob (Art. 263 AEUV), aber es auf ein Vertragsverletzungsverfahren ankommen ließ [18], mag aus Sicht mancher ANTICYBERPROTAGONISTS [19] die Hoffnung auf "Law made in Germany" nähren [20]. Jenseits der Positionierungen von Aktivisten und ihrer Klientelgruppen - der hier sog. PROCYBER- und ANTICYBERPROTAGONISTS - ist festzuhalten: Sowohl nach Ansicht des BVerfG in seiner Entscheidung aus 2010 als auch nach Ansicht des EuGH in seiner Entscheidung von 2014 ist das von der Legislative zugrundegelegte IT-Sicherheitsniveau für so sensitive Daten"organisationen" [21] - wie die Telekommunikationsverbindungsdaten"speicherung" - "insufficienter". Sowohl der EuGH als auch das BVerfG verlangen einen neuen - in dieser Qualität bisher weder von Art. 17 Abs. 1 RL 95/46/EG [22], Art. 4 Abs. 1 RL 2002/58/EG [23], Art. 7 RL 2006/24/EG [24] noch von § 9 S. 1 BDSG mit Anlage i.V.m. § 9 S. 2 BDSG bekannten - IT-Sicherheitsstandard [25]. Diese Rechtsunsicherheit über die "Speicherung" von Telekommunikationsverbindungsdaten wird sich in Zukunft auch auf die effektive Geltendmachung von Beseitigungs-, Auskunfts- und Unterlassungsansprüchen bei rechtswidrigen Inhalten im Cyberspace auswirken (siehe unten "BAU-Formel"). Auskunftsanspüche scheitern nämlich entsprechend dem alten Celsus-Satz: "Impossibilium nulla obligatio est" (D. 50, 17, 185 Celsus libro octavo digestorum), wenn die Intermediäre nicht die Telekommunikations(verbindungs)daten archiviert haben. Die Auskunftsansprüche bei der Geltendmachung von Rechtsverletzungen (sei es des Straf-, Persönlichkeits- und/oder Urheberrechts) treffen so auf die nichtwiderlegbaren Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten des Intermediärs und seine Behauptung, die Daten stünden nicht mehr zur Verfügung. [26]. Die Infrastrukturen des Cyberspace haben deshalb unmittelbare Relevanz für den Anspruch auf effektiven und effizienten Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) bei Rechtsverletzungen im Cyberspace. Dieses Effektivitäts- und Effizienzgebot ist auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in einer (bisher nicht ausreichend gewürdigten) Entscheidung zugrunde gelegt, wie eingefordert worden [27]. Festzuhalten in einer Retrospektive ist 2014: Die technologiekonzentrierte Verpflichtung auf die Quadriga "Privacy, (IT-)Security & Legality by Design" konnte von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beim Erlass der Vorratsdaten"speicherungs"richtlinie 2006 und in der Folgezeit von der Europäischen Union nicht zur Überzeugung der Judikative erfüllt werden. Damit deuten sich auch die Herausforderungen für "privates Sicherheitsrecht" an. Neben dem klassischen staatsorientierten Sicherheitsrecht [28] gibt es mit der Zunahme der CYBERCITIZENS auch vielleicht das Bedürfnis nach einem zunächst unmittelbar Privatinteressen schützenden, "informationstechnologischen Arbeitsrecht".
- "Informationstechnologisches Arbeitsrecht" (?): Unter welchen Voraussetzungen dürfen Arbeitnehmer (mit Videosurveillance) kontrolliert und motiviert werden und welche Folgen hat die Rechtswidrigkeit des Technikeinsatzes (etwa weil IT-Sicherheitsstandards nicht gewahrt sind) für konsekutive Rechtsakte (etwa Beweisverwertungsverbot bei Kündigungen [29]). Diese Fragestellungen unterscheiden sich doch so deutlich von traditionellen Fragen wie Antworten zu (geringfügigen) Rechtsbrüchen als Grund für fristlose Kündigungen (§ 626 BGB) [30], dass eine Differenzierung als "informationstechnologisches Arbeitsrecht" förderlich scheint. Das Muster - "informationstechnologisches Familien- und Arbeitsrecht" - scheint auch die Existenz eines "informationstechnologischen Verfassungsrechts" zu konturieren.
- "Informationstechnologisches Verfassungsrecht": Ein Beispiel im Kompetenzrecht - nämlich Art. 91c GG - wurde bereits eingangs genannt. Auf der Ebene des deutschen Primärrechts stellt Informationstechnologie die Frage, wie die Konturen effektiver Garantiebereiche etwa bei Art. 13 GG (Unversehrtheit der Wohnung) neu konturiert werden müssen. Hinsichtlich der akustischen Wohnraumüberwachung hat der Verfassungsgeber den Schutz des umfriedeten Raums gegenüber technologischen Eingriffen durch eine Verfassungsänderung neu konturiert [31]. Auch im Kontext der heimlichen Online-Durchsuchung von Computern stellte sich die Frage, ob Art. 13 GG vor dem Zugriff auf im umfriedeten Raum befindliche informationstechnologische Systeme schützt. Das BVerfG hat sich dafür entschieden, nicht den Schutz der Unversehrtheit der "Wohnung" mit verfassungsrechtlicher Auslegung zu CYBERISIEREN. Stattdessen hat es einen neuen Weg beschritten und das Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme "kreiert" [32]. Dieser neue - und andere - Weg bereitet darauf vor, dass der Cyberspace im Kontext mancher Freiheitsausübungen nicht Komplettierungsfunktion hat (aus der Perspektive der REALWORLD und des TRADITIONAL LAWS), sondern Kernbereich der Freiheitsausübung geworden ist:
(3) Cyberspace (und IT-Sicherheitsrecht) als Kernbereich(e) der Kommunikationsfreiheitsrechte: Diese wenigen Beispiele sollen auf die grundlegenden Herausforderungen des CYBERLEXONOMICS-Projekts vorbereiten: Inwieweit brauchen wir neue und differenzierte Ansätze, um den Chancenreichtum für individuelle und gemeinschaftliche Freiheitsverwirklichung im Cyberspace und in der REALWORLD qualitativ befriedigend wie nachhaltig zu wahren. Zuerst zu unterscheiden sind grundrechtliche Schutzbereiche, die den Cyberspace als Ergänzung zur traditionellen REALWORLDFREIHEIT (REALWORLDGRUNDRECHT und TRADITIONAL LAW) nutzen wollen und andere, die die Existenz des Cyberspace zwingend voraussetzen. Die erste Kategorie wird als CROSSBORDERGRUNDRECHT bezeichnet, die zweite als CYBERGRUNDRECHT. An diese Differenzierung der Bedeutung des Cyberspace für die Freiheitsverwirklichung schließen sich zwei Thesen an, die letztlich die ökonomischen Strukturentscheidungen des Cyberspace einer weiteren rechtlichen Überprüfung zuführen wollen.
- CROSSBORDERGRUNDRECHTE: Festzuhalten nach dem eingangs gewählten Beispielen zu traditionellen Rechtsdisziplinen wie Familienrecht, Arbeitsrecht, und Sicherheits- und Ordnungsrecht ist, dass diese theoretisch durch das Adjektiv "informationstechnologisch" spezifiziert werden können. Theoretisch kann hier bei vielen Schutzbereichen noch zwischen einer REALWORLD-Freiheitsausübung und/oder einer Cyberspace-Ergänzung ausgegangen werden. Beim bekannten "Reiten im Walde" [33], muss nicht zwangsläufig das Geolokalisation ermöglichende Handy mitgeführt werden - und damit ein CROSSBORDERSACHVERHALT vorliegen. Damit ist Freiheitsausübung ohne Betroffenheit des Cyberspace theoretisch vorstellbar (die Praxis legt aber jedem "Reiter im Walde" nahe, für Notrufe das Handy mitzuführen). Grundsätzlich will CYBERLEXONOMICS auch die Frage stellen, inwieweit die jeweilige Freiheit vielleicht in der REALWORLD in einer rechtlichen Betrachtung effektiver und effizienter "ausgelebt" werden kann als im Cyberspace und umgekehrt. Herausforderung wird auch sein, wie das Recht mit CROSSBORDERSACHVERHALTEN umgeht (also das "Reiten im Walde" mit Handy).
- CYBERGRUNDRECHTE, für die der Cyberspace "conditio sine qua non" für die Freiheitsverwirklichung ist:Typisches Beispiel sind gegenwärtig die Kommunikationsfreiheiten. Festzuhalten für den gegenwärtigen Horizont von CYBERLEXONOMICS ist: Das Adjektiv "informationstechnologisch" im Kontext von Meinungs-, Informations-, Medien-, Lehr-, Forschungs- und Kunstfreiheit (Art. 5 GG) widerspräche der technischen und normativen Realität. Anders als im 20. Jahrhundert ist das "Forum" für Ideen im Cyberspace Chance wie Risiko für die bekannten Meinungsmärkte in der REALWORLD - die Rechte und Pflichten im Cyberspace sind untrennbarer Bestandteil der genannten Kommunikationsfreiheiten. Der Cyberspace steht im Kernbereich der Verwirklichung der Kommunikationsfreiheiten wie die Beschaffung von Informationen "Kerngeschäft" der "Geheimdienste" ist. Mit dieser Aussage deutet sich an, dass der Cyberspace zur Quelle von Informationen sowohl für staatliche Funktionsträger wie auch für Business Opportunities für die Intermediäre und der CYBERECONOMY wird. Aus der Sicht des (Werbungs-)Rechts motivieren rechtliche, ökonomische und technische Perspektiven zu folgender
- These: Die "kritische Infrastruktur" des Cyberspace ist werbefinanziert und der Cyberspace selbst bietet vorher nicht vorstellbare Chancen für die Freiheitsverwirklichung. Hervorzuheben ist zunächst, dass die "kritische Infrastruktur" dieser fünften Dimension des Seins von Intermediären "gebaut, designt und unterhalten" wird. Und diese Intermediäre sind werbefinanziert. Die Technizität des Raums und seine "Ökonomisierung", nämlich der Kapitalinvestitionen auf der einen wie der Hoffnung auf Return of Investment (ROI) auf der anderen Seite, könnte man mit der Metapher vom "Naturgesetz" spiegeln. Dieses Bild aus der REALWORLD und dem TRADITIONAL LAW scheint wegen der Gegensätze von "Technik" (Kunst) und "Natur" auf der einen und "Marktregeln" und "Gesetz" auf der anderen Seite nicht "malbar" zu sein. Ein hervorragender Schriftsteller, Hans Magnus Enzensberger, freilich brandmarkt die Werbefinanzierung der Intermediäre des Cyberspace in einem Essay mit dem Titel: "Vom Terror der Reklame" mit dem Untertitel "Werbung war früher nur lästig. Heute dient sie der totalen Überwachung" [34]. Enzensbergers Kritik richtet sich gegen die "Aufmerksamkeitsdiebe", die sich mit dem "tiefen Staat" verbünden: "... beide brauchen alle verfügbaren Informationen, um die Bevölkerung zu kontrollieren." [35]. Dieser - bemerkenswerten - Position eines hier sog. ANTICYBERPROTAGONISTS sind die im letzten Jahrtausend noch unvorstellbaren Chancen einer Vernetzung von Menschen in REALWORLD und Cyberspace - etwa im Katastrophenschutz - gegenüberzustellen: 2014 berichtet das Deutsche Rote Kreuz in der Sicherheitsforschung von einer neuen Persönlichkeitsausprägung - der hier sog. CYBERCITIZENS. Beim Oderhochwasser haben sich spontan über soziale Netzwerke Aktive zusammengefunden, die Hilfeleistungen in einer solchen Quantität und Qualität angeboten haben, dass eine neue Aufgabe für die Sicherheitsforschung wie den Katastrophenschutz konturiert wird, nämlich der Umgang mit sogenannten "ungebundenen Helfern" [36]. Hier sog. PROCYBERPROTAGONISTS würden diese Chance der Unterstüzung nicht missen wollen und sie vermutlich der entschiedenen Kritik Enzensbergers am Cyberspace und seinen Strukturen entgegenhalten. Diese Dialektik bereitet den Boden für eine weitere
- These: Die "kritische Infrastruktur" des Cyberspace ist werbefinanziert und der Cyberspace selbst bietet vorher nicht vorstellbare Risiken für die Freiheitsverwirklichung - zur Bedeutung des IT-Sicherheitsrechts. Bereits die kurze Darstellung der Veränderungen auf dem "Meinungsmarkt" bereitet auf die zukünftigen Herausforderungen dieses Wissenschaftsprojekts wie auch auf eine evidente Basisannahme vor: Sowohl die Nutzung des Cyberspace für den Austausch von Ideen wie auch sein Impact aufgrund konsekutivem Handelns von Individuen in der REALWORLD (hier sog. CROSSBORDERSACHVERHALT) verlangen eine wissenschaftliche Erforschung und praktisch qualitätvolle Implementierung des IT-Sicherheitsregimes des Cyberspace. Für die "Meinungsfreiheit" ist IT-Sicherheitsrecht unmittelbar relevant bei der Prüfung des einschüchternden Überwachungsdrucks [37] - in der angelsächsischen Übersetzung: "Risk of Chill". Auch für die Schutzpflicht "Rettung" (Art. 2 Abs. 2 GG) - etwa im Katastrophenschutz - ist IT-Sicherheitsrecht unmittelbar relevant, damit falsche Informationen über Rettungslagen eingedämmt und zutreffende Informationen so kommuniziert werden, dass sie nicht "Business Opportunities" für Plünderer schaffen. So wird etwa aus den USA von gehackten Notfallinformationssystemen berichtet [38]. Auf einen Beleg für die Behauptung, dass die Berichterstattung (v.a. wenn sie fast in Echtzeit (Realtime) erfolgt) über Katastrophenlagen auch zu Plünderungen führen, wird ausdrücklich verzichtet.
Über das Grundlagendokument aus 1998 und seine Zukunftsorientierung
"Fundament" dieses Forums ist die Habilitation von Viola Schmid mit dem Titel "Werbung als Meinung? - Eine Studie zum Schutz von Werbung im Grundgesetz, in der Europäischen Menschenrechtskonvention, im Gemeinschaftsrecht und im Verfassungsrecht der Vereinigten Staaten von Amerika" (Grundlagendokument). Diese Habilitation wurde im Sommer 1998 am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin eingereicht. Die Arbeit selbst bekennt sich zu zukunftswissenschaftlicher Forschung (mit rechtswissenschaftlicher Herkunftsperspektive), wenn sie im zweiten Satz der Einleitung formuliert:
"Im Spätherbst 1998 wird die erste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Schutz von Werbung als "Meinung" erwartet." [39].
Dem zu Folge konzentriert sie sich weniger auf Thesen als auf die Analyse bestehender Rechtstexte in mehreren Rechtsordnungen und die Strukturierung eines "Forschungsdesigns". Das Grundlagendokument stellt nicht die Abstraktion in den Vordergrund, sondern tastet sich im (damaligen) juristischen Neuland anhand von "Leading Cases" voran. Dies kommt auch in den Schlussätzen zum Ausdruck:
"Werbung als Meinung? Vieleicht wird die in naher Zukunft zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Werbung als "Meinung" schützen. Auch diese Antwort des Verfassungsrechts wird neue Fragen der Praxis nach sich ziehen. Günstigstenfalls gelingt dieser Arbeit durch die Darstellung möglicher Lösungen ein Beitrag." [40].
Die vom Grundlagendokument fast herbeigesehnten "Benetton-Entscheidungen" des BVerfG ergingen letztlich erst in den Jahren 2000 und 2003 [41]. Damals und in den Folgejahren baute sich eine "Flutwelle" von Rechtstexten der Exekutive, Legislative und Judikative (keine Wertung in der Reihenfolge) auf, die sich mit den im Grundlagendokument geschilderten traditionellen Vorstellungen zur Meinungsfreiheit brach. Darüber hinaus entdeckten die Technikwissenschaften einen neuen "Raum" und dieser Cyberspace wurde seit Beginn des dritten Jahrtausends für immer mehr Menschen weltweit "betretbar". Diese Änderungen im Recht wie durch und in einem von der Technik geschaffenen Raum (Cyberspace) haben dazu geführt, dass das Forschungsprojekt aus den 80er und 90er Jahren des 20. Jahrhunderts 2014 in der Form eines "Marktplatz der Ideen2" fortgeführt werden kann.
Aus Sicht der Autorin können so ihre Ideen zu REALWORLD JUSTICE und TRADITIONAL LAW - wie sie im Grundlagendokument aus 1998 festgehalten sind - mit ihren Forschungen zum Cyberlaw [42] seit Beginn des 21. Jahrhunderts vereinigt werden. Mit der Wortschöpfung "Cyberlaw" verbindet sich auch ein Bekenntnis zu einem "translingualen" (deutsch-angelsächsischen) Sprachgebrauch [43]. Bereits für das Grundlagendokument aus 1998 bietet sich dieser Sprachgebrauch an, weil unterschiedlichste Werbungsformen - und nicht nur der Cyberspace - ihre Wege im angelsächsischen Rechtskreis haben: Etwa Product Placement, Marketing, Public Relations und Sponsoring.
Das Grundlagendokument ist in zweifacher Hinsicht ergänzungs- wie aktualisierungsbedürftig wie -fähig.
- Zum einen hinsichtlich der erwähnten neuen Entwicklungen im Recht und
- zum anderen in Hinblick auf neue Entwicklungen in der Technik bzw. Erkenntnisse über die "Gesetze" technischer Governance im Cyberspace.
Diese Technik - und ihre große Verbreitung - unterstützt auch eine Hoffnung: nämlich, dass die interaktiven Funktionen dieses "Forums" zur Aktualisierung und Qualifizierung des Grundlagendokuments beitragen werden.
Über die Methode des Projekts "WERBUNG, MEINUNG, CYBERSPACE - EINE NEUE PERSPEKTIVE AUF RECHTSWISSENSCHAFT"
Ausgangsthese ist, dass das Grundlagendokument mit seiner "Contentfokussierung" ein Wissenschaftsdesign konturiert, das vielleicht Nachhaltigkeitspotential hat. Die Gliederung des Grundlagendokuments aus 1998 wird zur Forschungsagenda des Projekts aus 2014 ff. Die Nachhaltigkeit der bereits in den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts identifizierten Forschungsherausforderungen könnten einige Ausprägungen von Werbe(verbots)strategien in der zweiten Dekade des 21. Jahrhunderts belegen. Hier soll zwischen "Evergreens", die im Ansatz und strategisch bereits aus dem Grundlagendokument von 1998 b