Zitieretikette
Zitieretikette von Gesetzen Gesetze sollen so genau wie möglich zitiert werden, also – soweit vorhanden – nach Absätzen, Sätzen, Nummern, Alternativen (Halbsätzen) etc., z.B.: „K beruft sich auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. GG)“ Gesetze können bei Ihrer ersten Nennung ausgeschrieben und dann mit ihrer Abkürzung verwendet werden, etwa Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG). |
Zitierweise im Literaturverzeichnis 1. Bücher, Monographien, Sammelwerke Name, Vorname, Titel, Auflage, Erscheinungsjahr. 2. Aufsätze aus Zeitschriften oder Internetquellen Name, Vorname, Aufsatztitel, Zeitschriftentitel, Jahrgang, Anfangsseite. Beispiel: Ohlenburg, Anna, Die neue EU-Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG – Auswirkungen und Neuerungen für elektronische Kommunikation, Multimedia und Recht 2003, 82ff. Bei Quellen aus dem Internet ist zusätzlich die URL mit dem Stand des letzten Zugriffs anzugeben: Schulzki-Haddouti, Christiane, Fluggesellschaften uneins bei Weitergabe von Passagierdaten an US-Zoll, heise news, 06.03.2003, http://www.heise.de/newsticker/meldung/35074 (13.05.2005). 3. Gesetzeskommentare Namen, Vornamen der Herausgeber oder Titelautoren, Kommentartitel, (ggfs. Band), Auflage, Erscheinungsjahr. Beispiel: Gola, Peter / Schomerus, Rudolf, Bundesdatenschutzgesetz Kommentar, 7. Auflage, 2002. Bei Kommentaren, die als Loseblatt-Sammlung herausgegeben werden, sind Auflage und Erscheinungsjahr des Grundwerkes anzugeben und an letzter Stelle der aktuelle Stand. Beispiel: Roßnagel, Alexander (Hrsg.), Recht der Multimedia-Dienste, Kommentar zum IuKDG und zum MDStV, 1. Aufl., 2005, Loseblatt: Stand 06/2004. |
Zitierweise in Fußnoten Der Text der Fußnote beginnt in Großschrift und endet mit einem Punkt. In der Fußnote ist nicht der vollständige bibliographische Hinweis anzugeben, sondern nur wie folgt zu zitieren: 1. Bücher Name, (abgekürzter) Titel, Jahreszahl, Seitenzahl. Beispiel: Kloepfer, Informationsrecht, 2002, S. 145. 2. Aufsätze aus Zeitschriften oder Internetquellen Name, abgekürzter Zeitschriftentitel Jahrgang, Anfangsseite, Seite des Zitats. Beispiel: Ohlenburg, MMR 2003, 82, 85. Aufsätze aus Internetquellen werden wie im Literaturverzeichnis zitiert. 3. Kommentare Nachnamen der Herausgeber/Titelautoren, abgekürzter Kommentartitel, Paragraph oder Artikel, Randnummer. Beispiel: Gola/Schomerus, BDSG, § 25, Rn. 2. Haben weitere Bearbeiter an dem Kommentar mitgewirkt als die Herausgeber/Titelautoren, ist zusätzlich der Bearbeiter der zitierten Stelle zu nennen. Beispiel: Glahs in: Scheurle/Mayen, TKG, § 35, Rn. 16. Hinweis: In diesem Fall steht bei den einzelnen Bestimmungen regelmäßig der jeweilige Bearbeiter in der Kopf- oder Fußzeile oder lässt sich dem Inhaltsverzeichnis oder gesonderter Übersicht entnehmen. 4. Gerichtsentscheidungen Gericht, Datum – Aktenzeichen, abgekürzter Zeitschriftentitel Jahrgang, Anfangsseite, Seite des Zitats. Beispiel: OLG Hamm, Urt. v. 05.11.2002 – 19 U 41/02, NJW 2003, 760, 761. Teilweise gibt es offizielle Entscheidungssammlungen (siehe eine Liste der verwendeten Kurzbezeichnungen), dann wird wie folgt zitiert: Entscheidungssammlung, Nummer des Entscheidungsbandes, Anfangsseite, Seite des Zitats. Beispiel: BVerfGE 65, 1, 41. 5. Rechtsakte der Europäischen Union Bezeichnung, Erlassorgan(e), Datum, Titel, Amtsblatt (Jahr, Amtsblatt-Reihe, Nummer/Seite). Beispiel: Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), ABl. 2000 Nr. L 178/1. |