Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27.02.2008 – 1 BvR 370/07

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist für die FÖR-CyLaw-Report- Perspektive aus drei Gründen von grundlegender Bedeutung: Zum ersten (1) kreiert das BVerfG eine weitere Ausprägung des „Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit“ (Art. 2 Abs. 1 GG) für den Bereich der Informationstechnologie. Zum zweiten (2) verzichtet das BVerfG auf das verfassungsrechtliche Erfordernis „absoluter IT-Sicherheit“. Die Existenz und staatliche Kenntnis von Sicherheitslücken sowie die (Aus-)Nutzung dieser ITSicherheitslücken zum Schutz von Rechtfertigungsrechtsgütern wird verfassungsrechtlich legitimiert. Zum dritten (3) könnte das BVerfG mit dem Recht auf „Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ ein „sonstiges Recht“ (§ 823 Abs. 1 BGB) konkretisiert haben, das neue Perspektiven für die Haftung für IT-Unsicherheit eröffnet. Diese Verantwortung für IT-Unsicherheit könnte die betroffenen Marktteilnehmer (Nutzer, Produzenten, Handel, Intermediäre (wie Provider)) proaktiv zu Investitionen in ITSicherheit motivieren.
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Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31.01.2007 – StB 18/06

Drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs werden in diesem CyLaw-Report vorgestellt. Die Entscheidung „BGH III“ veranlasst den Gesetzgeber, über eine Regelung der verdeckten Online-Durchsuchung im repressiven Bereich nachzudenken. Die Entscheidungen bereiten auch auf die Herausforderungen verdeckter Online-Durchsuchungen zu präventiven Zwecken – dem Bundesverfassungsgericht vorliegend – vor.

Entscheidung des Hanseatischen OLG vom 02.08.2006 – 1 U 75/06

Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts befasst sich mit der Frage der zivilrechtlichen Haftung von „Finanzagenten“, die im Rahmen des sog. „Phishing“ erhaltene Gelder weiterleiten. Wie irreführend „Phishing-Techniken“ sein können, kann mit einem Test nachvollzogen werden. Die „Finanzagenten“ sind ein wesentlicher Bestandteil des „Phishing-Modells“, weil sie die durch Phishing erlangten Beträge abheben und bar an die Nutznießer auskehren. Von zentraler Bedeutung ist die Beantwortung der Frage, ob der Kontoinhaber, die Bank oder der „Finanzagent“ letztendlich das Phishing-Risiko zu tragen haben. Das OLG Hamburg entscheidet sich für den „Finanzagenten“. Denkbar wäre – bei fahrlässiger Ermöglichung des Phishing durch den Kontoinhaber – eine Haftung des Kontoinhabers wegen Verletzung von Nebenpflichten (vergleiche zur parallelen Problematik bei ec-Karten CyLaw-Report V). Es handelt sich um die erste und bislang einzige Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu dieser Thematik, die allerdings die hier wesentlichen Fragestellungen nur sehr kursorisch behandelt.
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Schmid, Viola/ Gerhards, Julia
Veröffentlichungsjahr: 2007 | Letzter Stand: 30.07.2007
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Entscheidung des LG Hamburg vom 26.07.2006 – 308 O 407/06

Die Entscheidung des LG Hamburg befasst sich mit der Störerhaftung beim Einsatz von ungesicherten Wireless Local Area Networks (WLANs). Welche Sicherheitsmaßnahmen können vom Betreiber eines WLANs verlangt werden? Reicht als Sicherheitsmaßnahme ein Passwortschutz aus oder kann der Betreiber eines WLANs darüber hinaus gezwungen werden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben? Angesichts der weit verbreiteten Nutzung von WLANs könnte die Entscheidung richtungsweisend sein hinsichtlich der Verteilung von Infrastrukturrisiken und -chancen (Rechtssicherheit für offene Hotspots?). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Berufung gegen das Urteil des LG Hamburg ist beim OLG Hamburg (Az. 5 U 163/06) anhängig.
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Schmid, Viola/ Gerhards, Julia
Veröffentlichungsjahr: 2007 | Letzter Stand: 27.03.2007
Verfügbar unter Creative Commons Attribution Non-commercial No Derivatives, 2.5.