Entscheidung des BVerfG vom 27.07.2005 – 1 BvR 668/04

Die Entscheidung des BVerfG wurde ausgewählt, weil sie zum einen formell die grundgesetzlichen Konturen einer landesrechtlichen Telekommunikationsüberwachung und zum anderen materiell den Schutz unbeobachteter Lebensgestaltung verdeutlicht.

Entscheidung des BVerfG vom 04.04.2006 – 1 BvR 518/02

Die Rasterfahndungsentscheidung des BVerfG verlangt das Vorliegen einer konkreten Gefahr bei der präventiven polizeilichen Rasterfahndung. Zuvor waren die im Zuge der Anti-Terror-Maßnahmen nach dem 11. September 2001 durchgeführten Rasterfahndungen von den Gerichten unterschiedlich bewertet worden.

Entscheidung des LG Hamburg vom 02.12.2005 – 324 O 721/05 – und Entscheidung des OLG Hamburg vom 22.08.2006 – 7 U 50/06 -

Das Urteil des LG Hamburg befasst sich mit der Störerhaftung von Plattformen, die Meinungen anbieten. Die Entscheidung rekurriert in wesentlichen Aspekten auf die Grundsätze, die der BGH in seiner Entscheidung zu Produktforen entwickelt hat (Cy-Law-Report X). Bereits bevor die schriftlichen Entscheidungsgründe des Gerichts vorlagen, hat die Entscheidung des LG Hamburg für erhebliche Aufregung und Verunsicherung in der Netzgemeinde gesorgt, da aus der Entscheidung eine allgemeine Kontroll- und Überwachungspflicht der Betreiber von Foren (Blogs, Gästebüchern etc.) abgeleitet wurde. Am 22.08.2006 erging die Entscheidung des OLG Hamburg in der Berufungsinstanz (siehe Annex unter D).

Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 11.03.2004 – I ZR 304/01

Die Entscheidung des BGH klärt die umstrittene Frage der Störerhaftung im Teledienstegesetz (TDG). Es handelt sich um das Beispiel einer Internet-Versteigerung. Die Entscheidung trifft aber auch grundsätzliche Aussagen für die Haftung von Forenbetreibern im weiteren Sinne, also Plattformen für den Vertrieb von Produkten und Meinungen.
Aktualisierung: BGH, Urteil vom 30. April 2008, Az.: I ZR 73/05- „Internet-Versteigerung III“